Roy & Roy Rechtsanwälte
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Mit dem hvv zu uns

Aktuelle Urteile
  • Anwalt Steuerrecht Hamburg
  • An dieser Stelle präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen aktuelle Urteile zum Thema Steuerrecht:
  • 10.01.2014
  • Eine Stromsteuerentlastung kommt bei einem Unternehmen, das gefrorene Ware importiert und im eigenen Lagerhaus weiter herunterkühlt, nicht im Betracht, da kein "produzierendes Gewerbe" im Sinne von § 2 Abs. 3 StromStG vorliegt.
  • FG Hamburg, Urteil v. 19.11.2013, Az.: 4 K 8/11
  • 12.03.2013
  • Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist erst nach einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamts zulässig. Das Steuerrecht sieht dies auch dann vor, wenn die Aufhebung der Vollziehung gerichtlich geltend gemacht werden soll.
  • Bundesfinanzhof, Beschluss v. 12.03.2013, Az.: XI B 14/13
  • 07.02.2013
  • Einer Änderung des Bescheides steht grobes Verschulden des Steuerpflichtigen entgegen, wenn dieser seine Einkünfte seit Jahren nicht aufgezeichnet hat und bei der im Steuerrecht möglichen Selbstanzeige zu hohe Angaben macht.
  • Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.02.2013, Az.: 3 K 119/12
  • 07.12.2012
  • Eine per E-Mail eingereichte Klage ist unzulässig, wenn die elektronische Signatur fehlt. Es kommt jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.12.2012, Az.: 6 K 1736/10
  • 30.10.2012
  • Das Steuerrecht sieht für Wattwagenfahrten aufgrund ihres touristischen Charakters nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz vor
  • Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 30.10.2012, Az.: 2 V 240/12
  • 21.09.2012
  • Die Frage, ob der Kasseninhalt von Glücksspielgeräten Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, wird dem EuGH vorgelegt
  • Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 21.09.2012, Az.: 3 K 104/11

Steuerrecht / Einspruch und Klage,

Hilfe bei Betriebs- u. Steuerprüfung

Anwalt Steuerrecht Hamburg


Symbolfoto Anwalt Steuerrecht HamburgAnwalt Steuerrecht Hamburg: Die Kanzlei Roy & Roy Rechtsanwälte hat ihren Sitz in Hamburg und ist im gesamten Steuerrecht tätig. Viele Steuerbescheide erweisen sich nach Überprüfung durch den im Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt als fehlerhaft. Die diesbezüglichen Schätzungen zur Fehlerquote schwanken: Man geht davon aus, dass hierzulande jeder 7. bis 3. Steuerbescheid falsch ist. Dies ist angesichts der Regelungsdichte, die das deutsche Steuerrecht gefunden hat, auch nicht weiter verwunderlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Einkommensteuer - nicht nur in Hamburg - zu den aufkommensstärksten Steuerarten gehört, fließen dem Staat auf diese Weise jedoch beträchtliche Werte zu, auf die er keinen Anspruch hat. Die Kontrolle des Steuerbescheides durch den Anwalt lohnt sich daher. Entgegen der Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg sind wir für unsere Mandanten auch überregional tätig.


Was wir für Sie tun:

  • Steuerrechtliche Gestaltungsberatung / Unternehmensnachfolge im Steuerrecht
  • Überprüfung des Steuerbescheides
  • Einspruch gegen den Steuerbescheid
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO
  • Klage vor dem Finanzgericht Hamburg, entgegen der Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg aber gerne auch vor auswärtigen Gerichten
  • Antrag auf Änderung des Steuerbescheides gem. § 173 AO



Steuerrecht in Hamburg und Umgebung

Bei Fragen zum Steuerrecht sind wir in Hamburg und Umgebung Ihr Ansprechpartner. Dies gilt unabhängig davon, ob es um die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht geht. Auch Betriebs- und Steuerprüfungen begleiten wir - entgegen der Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg - über die Metropolregion Hamburg hinaus.

Steuerschuldner

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass die jeweiligen Steuergesetze eigenständig bestimmen, wer Steuerschuldner ist. Dies stellt § 43 AO klar. Davon zu unterscheiden ist der Begriff des Steuerpflichtigen, der in § 33 Abs. 1 AO geregelt ist. Dieser ist weitreichender und umfasst nicht nur den Steuerschuldner, sondern auch denjenigen, der andere „durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat“, z.B. Buchführungspflichten. Der Rechtsanwalt hat häufig auch zu prüfen, ob der Mandant für eine Steuer haftet und unter diesem Gesichtspunkt Steuerpflichtiger ist. Eine derartige Konstellation kann sich u.U. dann ergeben, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht abführt. In einem solchen Fall muss insbesondere auf Ermessensfehler des Finanzamts geachtet werden, da hier Ermessensentscheidungen vorgesehen sind. Gerne werden wir diesbezüglich für Sie tätig. Auch wenn unsere Kanzlei in Hamburg ansässig ist - die Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg bringt dies ja bereits zum Ausdruck - sind wir gerne bereit, Sie auch vor auswärtigen Behörden zu unterstützen.

Unternehmensnachfolge

Die Veräußerung des Betriebes ist in § 16 EStG geregelt. Die Norm stellt klar, dass Gewinne, die durch die Veräußerung erzielt werden, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Hier ist allerdings der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG zu beachten. Als entscheidender Zeitpunkt gilt übrigens der des "dinglichen Rechtsgeschäfts", d.h. es kommt auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vermögensübertragung an. Anwalt Steuerrecht Hamburg heißt für uns, dass wir Ihnen auch zum Thema Unternehmensnachfolge als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, auch außerhalb der Stadt Hamburg.

Gewerbebetrieb

Der Rechtsanwalt erfasst hier unter anderem die Gewinnanteile der Gesellschafter einer oHG oder einer KG. Die Richtlinien zum EStG, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, stellen klar, dass die Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt werden muss. Zudem verlangt das Finanzamt, dass das Kriterium der Nachhaltigkeit erfüllt ist. Auch ist eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Diese fehlt z.B., wenn der Unternehmer nur kostendeckend arbeiten will („Selbstkostendeckung“). Wie das Finanzgericht Hamburg klargestellt hat, beginnt die gewerbliche Tätigkeit mit der ersten Vorbereitungshandlung (Urteil v. 03.06.2010, Az.: 5 K 71/08). Bei Problemen in diesem Bereich vertreten wir Sie - unabhängig von der Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg - auch vor den Behörden und Gerichten im Umland.

Selbständige Arbeit

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählt der Rechtsanwalt insbesondere solche, die aus der Ausübung eines freien Berufes stammen, etwa als Architekt, vereidigter Buchprüfer oder Arzt. Freie Berufe sind dadurch gekennzeichnet, dass auf Grundlage einer besonderen beruflichen Qualifikation eine Dienstleistung höherer Art vom Berufsträger persönlich und in eigener Verantwortung erbracht wird. Ein für Hamburg wichtiges Beispiel sind die Lotsen, die ebenfalls einen freien Beruf ausüben, § 18 EStG. Freiberufler sind nicht Steuerschuldner im Sinne des Gewerbesteuergesetzes. Es ist aber immer auch an die „Abfärbetheorie“ zu denken, wenn z.B. ein Arzt zusätzlich auch gewerbliche Einkünfte erzielt. In diesem Falle kann das Privileg der Freiberuflichkeit entfallen. Wie es die Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg zum Ausdruck bringt, sind wir schwerpunktmäßig in Hamburg tätig. Gleichwohl ist unser Aktionsradius nicht auf das Stadtgebiet beschränkt.

Nichtselbständige Arbeit

Zu dieser Einkunftsart zählt der Anwalt insbesondere die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer. Hier ist vorgesehen, dass die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer erhoben wird, die eine der aufkommensstärksten Steuerarten ist. Aber nicht nur Arbeiter und Angestellte erzielen Einkünfte dieser Art. Lediglich beispielhaft seien hier auch die Bezüge der Beamten genannt. Nach geltendem Recht zählen auch arbeitsrechtliche Abfindungen hierzu, die der Anwalt für seinen Mandanten erstritten hat. Gerne unterstützen wir Sie bei Problemen in diesem Bereich, unabhängig von der Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg auch vor auswärtigen Behörden.

Kapitalvermögen im Steuerrecht

Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen muss der Anwalt z.B. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und andere Kapitaleinkünfte berücksichtigen. Näheres regelt § 20 EStG. Vgl. auch: Finanzgericht Hamburg (Urteil v. 31.05.2011, Az.: 1 K 207/10). Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer mit einem eigenen Steuersatz, der vom persönlichen Steuersatz unabhängig ist. Hier tritt eine Abgeltungswirkung ein. An dieser Stelle ist auch der Sparer-Pauschbetrag des § 20 Abs. 9 EStG zu beachten.

Vermietung und Verpachtung

Die Bezeichnung der Einkunftsart lässt bereits vermuten, dass es der im Steuerrecht tätige Anwalt hier insbesondere mit der Prüfung des Miet- und Pachtzinses zu tun hat. Der Rechtsanwalt berücksichtigt an dieser Stelle aber z.B. auch den Erbbauzins für ein Erbbaurecht an einem privaten Grundstück. Auch wenn wir - wie es der Begriff Anwalt Steuerrecht Hamburg bereits zum Ausdruck bringt, vornehmlich in Hamburg tätig sind, vertreten wir auch vor auswärtigen Gerichten.

Sonstige Einkünfte

Die sonstigen Einkünfte regelt § 22 EStG. Der Anwalt hat es hier z.B. mit wiederkehrenden Bezügen zu tun. Hierzu gehören u.a. Schadensersatzrenten, die aufgrund des § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt werden. Schmerzensgeldrenten nach § 847 BGB, die der Anwalt für seinen Mandanten erstritten hat, sind hingegen nicht als wiederkehrender Bezug anerkannt.

Einnahmen im Steuerrecht

Für die Definition der Einnahmen gilt § 8 EStG. Demgemäß sind hier alle Güter, die zumindest einen Geldwert haben und dem Mandanten zufließen, zu erfassen. Ob ein Zusammenhang mit "einer der Einkunftsarten" besteht, muss im konkreten Fall geprüft werden. Auch diese Prüfung unterfällt dem Begriff Anwalt Steuerrecht Hamburg. In diesem Zusammenhang kennt das Steuerrecht auch den Begriff des Zuflusses, mit dem der Zeitpunkt der Einnahme bestimmt wird, § 11 EStG.

Betriebsausgaben / Werbungskosten

Für die Gewinnermittlung kommt es darauf an, wie hoch die Betriebsausgaben waren. Diese werden daher im Bereich der Gewinneinkünfte relevant. Betriebsausgaben sind in § 4 Abs. 4 EStG geregelt. Hier erfasst der Anwalt alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Betriebsausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden können. Mit dem Begriff der Werbungskosten hat man es hingegen bei den Überschusseinkünften zu tun. Anders als es die Definition der Werbungskosten vermuten lässt, ist hier kein finales Handeln erforderlich; es kann hier – wie auch bei den Betriebsausgaben – auf die Kausalität abgestellt werden. Zwar sind wir - wie es schon die Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg vermuten lässt - hauptsächlich in Hamburg tätig, vertreten unsere Mandanten aber auch gerne vor auswärtigen Behörden.

Gewinnermittlung im Steuerrecht

Der Anwalt wird häufig mit der Frage der Gewinnermittlung konfrontiert. Steuerpflichtige, die nicht bilanzieren müssen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Viele Freiberufler ermitteln den Gewinn auf diese Weise, die in § 4 Abs. 3 EStG vorgesehen ist. Bei der Bilanz wird der Gewinn hingegen durch Betriebsvermögensvergleich (BVV) festgestellt. Der Gewinn ist eine Bezugsgröße, aber keineswegs gleichzusetzen mit dem zu versteuernden Einkommen.

Absetzung für Abnutzung

Jedes Wirtschaftsgut verliert mit der Zeit an Wert. Dieser Umstand wird auch im Steuerrecht anerkannt. Eine Büroeinrichtung, die der Architekt, Arzt oder Anwalt angeschafft hat, verliert langsamer an Wert als etwa Computertechnik. In der Praxis kann der Anwalt entsprechende AfA- Tabellen zu Rate ziehen, um die gewöhnliche Nutzungsdauer zu ermitteln. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird als Betriebsausgabe erfasst. Hierbei ist zwischen linearer und degressiver AfA zu unterscheiden. Die AfA, die zur Verminderung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt wird, ist im Übrigen nicht identisch mit der Abschreibung. Gerne unterstützen wir Sie bei Problemen in diesem Bereich, unabhängig von der Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg auch außerhalb des Stadtgebietes.

Sonderausgaben

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens muss der Anwalt auch die anerkannten Sonderausgaben berücksichtigen. Diese sind in den §§ 10 ff. EStG abschließend aufgeführt. Sonderausgaben haben im Steuerrecht den Zweck, eigentlich nicht abzugsfähige (private) Kosten steuerrechtlich anzuerkennen und so das zu versteuernde Einkommen zu mindern. Nach geltendem Recht können hier z.B. Unterhaltsleistungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder Kirchensteuer berücksichtigt werden. Vgl. auch: Finanzgericht Hamburg (FG Hamburg, Urteil v. 25.11.2009, Az.: 5 K 193/08). Der Sonderausgaben – Pauschbetrag ist in § 10c EStG geregelt.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen regelt das Steuerrecht in § 33 Abs. 1 EStG geregelt. Sie liegen vor, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seiner persönlichen Situation größere Aufwendungen schultern muss als die Mehrheit der Steuerpflichtigen. Hierzu zählt der im Steuerrecht tätige Anwalt z.B. Kosten für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes oder auch Krankheitskosten. Vgl. auch: Finanzgericht Hamburg (FG Hamburg, Urteil v. 14.12.2011, Az.: 2 K 6/11). Über die §§ 33 ff. EStG sollen - so der BFH - die "zwangsläufigen Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf" berücksichtigt werden. Die Frage der Zwangsläufigkeit ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, unabhängig von der Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg auch vor den Gerichten im Umland.

Grundfreibetrag im Steuerrecht

Über den Grundfreibetrag soll sichergestellt werden, dass das Existenzminimum steuerfrei gestellt wird. Viele Menschen erzielen kein Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt. Durch eine regelmäßige Erhöhung gewährleistet das Steuerrecht, dass der Freibetrag den stets steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung trägt. Im derzeit geltenden Recht (2013) liegt der Grundfreibetrag bei 8.130,- EUR. Mit dem Grundfreibetrag wird daher auch ein wichtiges soziales Anliegen verfolgt.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer. Das Gesetz regelt in § 38 Abs. 1 EStG, dass bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Gleichwohl ist und bleibt der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 EStG), wenn auch der Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 EStG für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, haftet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten im Steuerrecht als Gesamtschuldner. Bei Problemen im Bereich Lohnsteuer vertreten wir Sie gerne gegenüber dem Finanzamt Hamburg; unabhängig von der Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg sind wir aber nicht auf das Stadtgebiet festgelegt.

Einspruch im Steuerrecht

Erweist sich der Steuerbescheid des Finanzamts nach Überprüfung als fehlerhaft, so kann der Anwalt in der gem. § 355 AO einzuhaltenden Frist Einspruch für seinen Mandanten einlegen. Durch den Einspruch wird eine erneute Prüfung durch das Finanzamt veranlasst. Dieses kann die bisherige Entscheidung dann abändern. Gerne sind wir diesbezüglich - entsprechend der Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg - für Sie tätig, auch überregional.

Klage vor dem Finanzgericht Hamburg

Sollte der Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg gezeigt haben, dann besteht die Möglichkeit (vgl. § 44 Abs. 1 FGO), Klage zu erheben, z.B. beim Finanzgericht Hamburg. Dabei sind wir Ihnen - der Bezeichnung Anwalt Steuerrecht Hamburg entsprechend - selbstverständlich ebenfalls behilflich. Die erforderliche Klagebefugnis ist in § 40 Abs. 2 FGO geregelt und in der Regel gegeben, da der Steuerschuldner bereits durch den fehlerhaften Steuerbescheid des Finanzamts in seinen Rechten verletzt ist. Im Finanzgerichtsprozess gilt im Übrigen die so genannte „Inquisitionsmaxime“, d.h. der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt muss vom Gericht eigenständig aufgeklärt werden, § 76 Abs. 1 S. 1 FGO. Für diese Sachaufklärung sind die Beteiligten jedoch gem. § 76 Abs. 1 S. 2 FGO heranzuziehen, da eine Sachaufklärung ohne entsprechende Mitwirkung gar nicht möglich wäre.

Auch wenn wir - wie es der Begriff Anwalt Steuerrecht Hamburg zum Ausdruck bringt - vorwiegend in Hamburg tätig sind, vertreten wir Sie auch vor den Gerichten im Umland.

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