Roy & Roy Rechtsanwälte
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Mit dem hvv zu uns

Aktuelle Urteile
  • Anwalt Baurecht Hamburg
  • An dieser Stelle präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen aktuelle Urteile zum Thema Baurecht:
  • 01.06.2014
  • Ist die Erfüllung unmöglich, so entfällt auch der Nacherfüllungsanspruch sowie das Selbstvornahmerecht einschließlich des Vorschussanspruches.
  • BGH, Urteil v. 08.05.2014, Az.: VII ZR 203/11
  • 24.01.2014
  • Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung von Gewährleistungsansprüchen auf zwei Jahre ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber verwendet wird.
  • BGH, Urteil v. 10.10.2013, Az.: VII ZR 19/12
  • 01.08.2013
  • Bei Schwarzarbeit stehen dem Auftraggeber keine Mängelrechte zu, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig ist.
  • BGH, Urteil v. 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13
  • 12.04.2013
  • Verfügt die veräußerte Eigentumswohnung nicht über die erforderliche Baugenehmigung, so stellt dies regelmäßig einen Sachmangel dar.
  • BGH, Urteil v. 12.04.2013, Az.: V ZR 266/11
  • 21.03.2013
  • Der Architekt ist verpflichtet, die vom privaten Auftraggeber genannte Kostenvorstellung als verbindlich in seine Planung einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Parteien nicht auf eine konkrete Kostenobergrenze verständigt haben.
  • BGH, Urteil v. 21.03.2013, Az.: VII ZR 230/11
  • 07.02.2013
  • Die Kosten für ein während des selbständigen Beweisverfahrens beauftragtes Privatgutachten können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise gem. § 494a Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sein. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die nicht sachkundige Partei ohne sachverständige Hilfe zu keinem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.
  • BGH, Urteil v. 07.02.2013, Az.: VII ZB 60/11

Baurecht / Mängelansprüche

Baugenehmigungsverfahren

Anwalt Baurecht Hamburg


Symbolfoto Anwalt Baurecht Hamburg Anwalt Baurecht Hamburg: Die Kanzlei Roy & Roy Rechtsanwälte hat ihren Sitz in der Stadt Hamburg und ist im gesamten privaten und öffentlichen Baurecht tätig. Dabei vertreten wir keineswegs nur in Hamburg; auch außerhalb der Stadt Hamburg sind wir Ihr Ansprechpartner im Baurecht. Da der Bauvertrag ein Werkvertrag ist, kommt das bürgerliche Recht zur Anwendung, häufig ergänzt durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Auch das öffentliche Baurecht ist in verschiedensten Gesetzen normiert. Zunächst einmal ist die "Baufreiheit" grundrechtlich geschützt; sie ergibt sich aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Als weitere Rechtsquellen zu nennen sind aber auch z.B. das BauGB oder die BauNVO. Das Bauordnungsrecht ist Sonderordnungsrecht und dient unter anderem der Gefahrenabwehr. Anders als es der Begriff Anwalt Baurecht Hamburg andeutet, vertreten wir auch vor auswärtigen Behörden und Gerichten.


Was wir für Sie tun:

  • Prüfung und Erstellung von Bauverträgen
  • Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen
  • Erwirkung einer Bauhandwerkersicherung
  • Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens
  • Vertretung im Baugenehmigungsverfahren
  • Beantragung des Bauvorbescheids
  • Gerichtliche Vertretung (auch vor dem Verwaltungsgericht), entgegen der Bezeichnung Anwalt Baurecht Hamburg gerne auch vor auswärtigen Gerichten



Baurechtliche Vertretung in Hamburg

Wir vertreten unsere Mandanten in Hamburg und Umgebung. Beim Bauvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. Der Bauunternehmer schuldet daher einen Erfolg, d.h. die Herstellung des versprochenen Werkes. Der Bauvertrag kann auch durch die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ergänzt werden. Bei den Regelungen der VOB/B handelt es sich der Sache nach um allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden müssen.

Architektenvertrag

Der Architekt ist vertraglich verpflichtet, das zu errichtende Bauwerk so zu planen, dass auf Grundlage dieser Planung das Werk errichtet werden kann. Geschuldet ist daher in der Regel ein Planungserfolg, so dass der Architektenvertrag als Werkvertrag anzusehen ist. Der Architekt rechnet seine Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ab. Gerne beraten wir Sie ausführlich zum Thema Architektenrecht. Wir sind - anders als es die Bezeichnung Anwalt Baurecht Hamburg andeutet - auch überregional tätig.

Mängelansprüche

Ist das Bauwerk mangelhaft, entstehen zugunsten des Auftraggebers entsprechende Mängelansprüche. Die Mängelansprüche des Auftraggebers regelt das BGB gesondert. Hinzuweisen ist aber darauf, dass sich hier keine Automatismen ergeben. Für den jeweiligen Mängelanspruch muss daher stets genau geprüft werden, ob dessen Voraussetzungen auch vorliegen. Das Bestehen eines Mangels ist hier nur der erste Schritt.

Bauabnahme

Die "Abnahme des Bauwerks" dient dazu, das Gebäude als im Wesentlichen vertragsgemäß entgegenzunehmen. Wird das Bauwerk in Kenntnis des Mangels abgenommen, kann sich der Auftraggeber nur dann auf die in § 634 Nr. 1 - 3 BGB genannten Rechte berufen, wenn er sich diese vorbehalten hat. Mit der Abnahme sind vielfältige Rechtsfolgen verbunden. So ist insbesondere die Vergütung bei der Abnahme des Bauwerkes fällig.

Vergütungsanspruch

Grundsätzlich ist die Vergütung mit der Abnahme des Bauwerkes fällig. Haben sich die Parteien darauf verständigt, dass das Bauwerk in Teilen abgenommen werden soll und wurde für jede Teilleistung eine Vergütung bestimmt, so wird diese bei der Teilabnahme fällig. Hat der Besteller jedoch einen Anspruch auf Beseitigung eines Mangels, so kann u.U. die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigert werden. Als "angemessen" betrachtet das Gesetz in der Regel die doppelten Mängelbeseitigungskosten. Vergütungsansprüche unserer Mandanten setzen wir entgegen der Bezeichnung Rechtsanwalt Baurecht Hamburg auch bundesweit durch.

Gefahrtragung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Bauwerks trägt der Bauunternehmer bis zur Abnahme des Werkes. Anschließend liegt die Gefahr beim Auftraggeber (Besteller). Bei einem Annahmeverzug des Bestellers kommt es ebenfalls zum Gefahrübergang. Da der Bauvertrag ein Werkvertrag ist, kann ein Schadensereignis vor der Abnahme zu äußerst nachteiligen Folgen für den Unternehmer führen.

Schlussabnahmeschein

Das Bauwerk wird nach Fertigstellung von der zuständigen Baubehörde dahingehend geprüft, ob es in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den u.U. hierzu ergangenen Auflagen errichtet wurde. Wenn dies der Fall ist, stellt die Behörde ein enstprechendes Zeugnis aus, den Schlussabnahmeschein. Die Schlussabnahme (Gebrauchsabnahme) seitens der Baubehörde erfolgt auf Antrag und darf nicht mit der "Abnahme des Bauwerks" durch den Auftraggeber (Besteller) verwechselt werden.

Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung ist ein Sicherungsinstrument zugunsten des Bauunternehmers. Sie wird häufig in Form einer Bankbürgschaft geleistet. Verweigert der Auftraggeber die Leistung einer Bauhandwerkersicherung, nachdem ihm vom Unternehmer hierfür eine angemessene Frist gesetzt worden ist, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Bei einer Kündigung des Vertrages kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangt werden, allerdings kann es zu Abzügen kommen, so z.B. bei "ersparten Aufwendungen".

Sicherungshypothek des Bauunternehmers

Die Sicherungshypothek dient ebenfalls der Absicherung der vertraglichen Ansprüche des Bauunternehmers. Die Sicherungshypothek kann am "Baugrundstück des Bestellers" eingeräumt werden. Sollte das Bauwerk noch nicht vollendet worden sein, so besteht zumindest die Möglichkeit, eine Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung zu erhalten. Entsprechend der Bezeichnung Rechtsanwalt Baurecht Hamburg sind wir Ihnen gerne dabei behilflich, Ihre Vergütungsansprüche mittels einer Sicherungshypothek abzusichern.

Selbständiges Beweisverfahren

Gerade im Baurecht kommt es häufig zu Streitigkeiten daraüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt und wer diesen ggf. verursacht hat. Das selbständige Beweisverfahren verschafft hier die Möglichkeit, noch vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens Beweise zu sichern. Je nachdem, welches Ergebnis dabei zu Tage gefördert wird, kann hierdurch auch die Vergleichsbereitschaft des anderen Teils merklich gefördert werden. Gerne beraten wir Sie zu den Einzelheiten des selbständigen Beweisverfahrens.

Bauantrag in Hamburg

Im Baurecht ist festgeschrieben, dass die Baugenehmigung nur auf Antrag erteilt wird. Die Baugenehmigung stellt sich daher als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt dar. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) beizufügen. In Hamburg regelt § 70 HBauO näheres zum Bauantrag. Insbesondere wird bei mangelhaftem Bauantrag eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Verstreicht diese ungenutzt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Wir sind - anders als es die Bezeichnung Anwalt Baurecht Hamburg andeutet - auch überregional tätig.

Baugenehmigung

Bei der Frage, ob eine Baugenehmigung erteilt wird, steht der Behörde nach geltendem Baurecht kein Ermessen zu; es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Das bedeutet, die Baugenehmigung muss erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich – rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Auf diesen Umstand muss der Anwalt auch die Behörde zuweilen hinweisen. Gerne vertreten wir diesbezüglich Ihre Interessen gegenüber der Baubehörde, entgegen der Bezeichnung Anwalt Baurecht Hamburg auch gegenüber auswärtigen Behörden.

Dispens im öffentlichen Baurecht

Unter dem Begriff „Dispens“ versteht man eine Abweichung vom geltenden Baurecht. Der Anwalt beantragt einen solchen Dispens z.B. dann, wenn sich herausstellt, dass das Bauvorhaben doch nicht vollständig der Baugenehmigung entspricht. Ein Dispens ist grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan (B-Plan) setzt die zulässigen Nutzungen fest. Er muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden und wird grundsätzlich als Satzung beschlossen. In Hamburg gilt dies allerdings nicht. Das Baurecht sieht in § 246 Abs. 2 BauGB vor, dass der B-Plan hier auch als Rechtsverordnung oder als Gesetz ergehen kann. Hamburg hat sich für die Rechtsverordnung entschieden.

Bestandsschutz im Baurecht

Durch den Bestandsschutz wird – unter bestimmten Voraussetzungen – gewährleistet, dass eine bauliche Anlage, die zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt rechtmäßig war, dies auch in Zukunft bleibt. Der Anwalt prüft die Frage des Bestandsschutzes etwa dann, wenn in Bezug auf das Gebäude eine Beseitigungsanordnung erlassen werden soll. Die Frage des Bestandsschutzes kann weitreichende Konsequenzen haben; aus der Bezeichnung Anwalt Baurecht Hamburg kann unschwer entnommen werden, dass wir diesbezüglich ebenfalls beratend tätig sind.

Nutzungsuntersagung

Die Nutzungsuntersagung ist in Hamburg in § 76 Abs. 1 HBauO geregelt. Denn wenn die bauliche Anlage in einer Weise genutzt wird, die mit öffentlich- rechtlichen Normen nicht in Einklang zu bringen ist, dann kann eine solche Nutzung untersagt werden. Der Anwalt prüft, ob die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat.

Beseitigungsanordnung

Die Beseitigungsanordnung ist ein massiver Eingriff in das Eigentumsrecht. In diesem Fall sollte unbedingt ein im Baurecht tätiger Anwalt hinzugezogen werden. Hamburg regelt diese Anordnung in § 76 Abs. 1 HBauO. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt hier entscheidende Bedeutung zu, denn eine Beseitigungsanordnung ist nur dann zulässig, wenn ein rechtmäßiger Zustand nicht auf andere Weise hergestellt werden kann.

Einfügungsgebot

Die Frage, ob sich das Vorhaben „einfügt“, stellt sich im unbeplanten Innenbereich. In Hamburg sind hierzu auch entsprechende Richtlinien ergangen. Es wird in diesem Zusammenhang ein mehrstufiges Prüfungsverfahren durchlaufen. Das Einfügungsbebot ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Nachbarrecht

Der Schutz des Nachbarn ist sowohl im Bauordnungs- als auch im Bauplanungsrecht ausgestaltet. Bei einer Schutznormverletzuung, die stets besonders zu prüfen ist, kann der Nachbar u.U. Widerspruch gegen eine erteilte Baugenehmigung einlegen. Der Anwalt prüft auch, ob u.U. eine Teilanfechtung in Betracht kommt. Auch wir sind Ihnen hierbei - die Bezeichnung Anwalt Baurecht Hamburg lässt es bereits erahnen - gern behilflich.

Abstandsflächen

Abstandsflächen erfüllen im Baurecht eine wichtige Aufgabe; sie dienen u.a. auch dem Brandschutz. In Hamburg werden die Abstandsflächen in § 6 HBauO geregelt. Die Flächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen. Der Anwalt prüft auch, ob für das Vorhaben Sonderbestimmungen gelten, nach denen Abstandsflächen nicht zu beachten sind. Auch wir stehen Ihnen hierfür - entsprechend der Bezeichnung Anwalt Baurecht Hamburg - gerne zur Verfügung.

Obwohl wir - wie es der Begriff Anwalt Baurecht Hamburg zum Ausdruck bringt - vorwiegend in Hamburg tätig sind, vertreten wir auch im Umland.



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