Roy & Roy Rechtsanwälte
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Aktuelle Urteile
  • Anwalt Ausländerrecht Hamburg
  • An dieser Stelle präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen aktuelle Urteile zum Thema Ausländerrecht:
  • 23.02.2024
  • Einbürgerungrecht / Deutscher Pass: Zukünftig gelten in Hamburg und bundesweit kürzere Voraufenthaltszeiten für die Einbürgerung von Ausländern. Der Bundesrat hat der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts zugestimmt.
  • Bundesrat, Beschluss vom 02.02.2024, BR-Drucksache 20/24
  • 11.10.2023
  • Ein Chancen-Aufenthaltsrecht ist dem Ausländer zu versagen, wenn mehrere gegen ihn verhängte Geldstrafen in der Summe 50 Tagessätze (Bagatellgrenze) überschreiten.
  • OVG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2023, Az.: 6 Bs 60/23
  • 30.09.2022
  • Einbürgerung: Aktivitäten bzw. Kontakte mit einer Organisation, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, können gem. § 11 Abs. 1 StAG die Einbürgerung ausschließen.
  • VG Hamburg, Urteil vom 13.01.2022, Az.: 5 K 6549/16
  • 07.08.2022
  • Die Abwendung vom Islam und die nach außen erkennbare Hinwendung zum Christentum in Libyen kann sich zu einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgefahr verdichten.
  • VG Hamburg, Urteil vom 26.07.2022, Az.: 2 A 2724/18
  • 20.12.2021
  • Einbürgerung: Der Ausländer hat die Darlegungs- und Beweislast bzgl. der Bedingung für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit und seiner zumutbaren Anstrengungen, §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 StAG .
  • OVG Hamburg, Urteil vom 08.12.2021, Az.: 5 Bf 385/19
  • 18.03.2021
  • Vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat müssen sich die Gerichte auch im Eilverfahren über die dortigen Verhältnisse informieren und ggf. Zusicherungen einholen. Ist dies im Eilverfahren nicht möglich, ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.2019, Az.: 2 BvR 1380/19

Ausländerrecht / Asylrecht / Visum

Einbürgerungsrecht

Anwalt Ausländerrecht Hamburg


Symbolfoto Anwalt Ausländerrecht Hamburg Anwalt Ausländerrecht Hamburg: Die Kanzlei Roy & Roy Rechtsanwälte hat ihren Sitz in der Stadt Hamburg und ist im gesamten Ausländerrecht tätig. Dabei vertreten wir keineswegs nur in Hamburg; auch außerhalb der Stadt Hamburg sind wir Ihr Ansprechpartner im Ausländerrecht. Durch das Zuwanderungsgesetz hat es zahlreiche Änderungen im Ausländerrecht gegeben, die der Rechtsanwalt zu beachten hat. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dient "der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland". Es werden darüber hinaus aber auch die "wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen" berücksichtigt. § 1 AufenthG stellt aber zugleich klar, dass das Gesetz auch der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen dient. Anders als es der Begriff Anwalt Ausländerrecht Hamburg andeutet, vertreten wir auch vor auswärtigen Behörden und Gerichten.


Was wir für Sie tun:

  • Beantragung / Verlängerung von Aufenthaltstiteln
  • Vertretung im Ausländerrecht und Asylrecht
  • Rechtsschutz gegen Ausweisung und Abschiebung
  • Vertretung im Einbürgerungsverfahren
  • Beantragung des Ehegattennachzugs
  • Gerichtliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, entgegen der Bezeichnung Anwalt Ausländerrecht Hamburg gerne auch vor auswärtigen Gerichten



Vertretung in Hamburg und Umgebung

Im Ausländerrecht vertreten wir unsere Mandanten sowohl in Hamburg als auch im Umland. Soweit es um die Erteilung eines Visums geht, vertreten wir auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Haben Sie Probleme bei der Erteilung eines Visums, so können Sie uns - entgegen der Bezeichnung Anwalt Ausländerrecht Hamburg - auch vom Ausland aus mandatieren.

Aufenthaltserlaubnis

Gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG handelt es sich bei der Aufenthaltserlaubnis um einen befristeten Aufenthaltstitel. Dieser Titel wird zu den unterschiedlichsten, im Gesetz genannten Zwecken erteilt. Beispielhaft seien hier als anerkannte Zwecke die Ausbildung und die Arbeitsaufnahme genannt. Der Anwalt wird Sie hierzu entsprechend beraten. Wurde Ihre Aufenthaltserlaubnis von der Stadt Hamburg widerrufen, nicht verlängert (§ 8 AufenthG) oder ist sie aus sonstigen Gründen erloschen, so prüfen wir für Sie, ob die Entscheidung der Behörde rechtmäßig ist und leiten ggf. entsprechende Maßnahmen ein. Entgegen der Bezeichnung Anwalt Ausländerrecht Hamburg vertreten wir auch vor auswärtigen Behörden und Gerichten.

Niederlassungserlaubnis

Der Rechtsanwalt berät häufig zum Thema Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG). Dabei handelt es sich - im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis - um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Welche Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich sind, bestimmt das Ausländerrecht im Einzelnen in § 9 Abs. 2 Nr. 1 - 9 AufenthG. Der Vorteil der Niederlassungserlaubnis besteht nicht nur in der fehlenden Befristung. Vielmehr ist es auch möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit einer Niederlassungserlaubnis ist es daher möglich, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen oder aber einen Arbeitsplatz anzunehmen.

Fiktionsbescheinigung

Wurde über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung des alten Aufenthaltstitels seitens der Stadt Hamburg noch nicht entschieden, so bekommt der Ausländer zunächst eine Fiktionsbescheinigung, ggf. beantragt der Anwalt eine solche. Eine Fiktionsbescheinigung erhält aber nur derjenige, der rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer seines bisherigen Aufenthaltstitels eine Verlängerung beantragt hat. Aber auch für denjenigen, der die rechtzeitige Antragsstellung versäumt hat, gibt es Möglichkeiten. Aus dem Begriff Rechtsanwalt Ausländerrecht Hamburg ergibt sich, dass wir Sie auch zu diesem Thema gerne beraten. Fiktionsbescheinigungen sind übrigens keine Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes.

Duldung im Ausländerrecht

Dem Begriff Anwalt Ausländerrecht Hamburg unterfällt auch das Duldungsrecht. Die so genannte Duldung ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes. Vielmehr beschreibt § 60a AufenthG die Duldung als "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung". Da eine Abschiebung also grundsätzlich weiterhin möglich ist, auf diese jedoch vorübergehend verzichtet wird, ist der Ausländer somit nach wie vor vollziehbar ausreisepflichtig. Die Duldungszeiten gelten im Ausländerrecht nicht als anrechenbarer Zeitraum, etwa für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hat Ihnen die Stadt Hamburg bisher lediglich eine Duldung ausgestellt, so prüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen.

Ausweisung

Um sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten zu dürfen, ist ein so genannter "Aufenthaltstitel" i.S.v. § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlich. Dieser kann z.B. durch Widerruf oder Ausweisung entfallen (§ 51 Abs. 1 AufenthG). In diesem Fall wird der Ausländer gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig und muss die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Sollten Sie von der Stadt Hamburg eine Ausweisung erhalten haben, prüft der im Ausländerrecht tätige Anwalt für Sie die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung. In vielen Fällen sind die angeführten Gründe nicht tragfähig, insbesondere ermessensfehlerhaft. Im Falle einer rechtswidrigen Behördenentscheidung leiten wir die erforderlichen Schritte ein.

Abschiebung

Wer als Anwalt im Bereich Ausländerrecht tätig ist, hat es häufig mit dem Thema Abschiebung zu tun. Nachdem durch den Wegfall des Aufenthaltstitels die Ausreisepflicht begründet wurde, wird diese im Rahmen der Abschiebung zwangsweise durchgesetzt. Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisepflicht angedroht werden. Haben Sie von der Stadt Hamburg eine Abschiebungsandrohung erhalten, so prüfen wir für Sie - der Bezeichnung Anwalt Ausländerrecht Hamburg entsprechend -, ob Sie überhaupt ausreisepflichtig sind und leiten gegebenenfalls entsprechende Schritte - z.B. beim Verwaltungsgericht Hamburg - ein, um die Ausweisung zu verhindern.

Ehegattennachzug

Das Thema "Aufenthalt aus familiären Gründen" regelt das Ausländerrecht in Kapitel 2, Abschnitt 6 AufenthG sehr detailliert. Insbesondere stellt das Gesetz klar, dass Scheinehen nicht privilegiert werden. Gleiches gilt für den Fall, dass einer der Ehegatten zur Ehe genötigt wurde. Die Regelungen zum Ehegattennachzug differenzieren dabei zwischen einem "Nachzug zu Deutschen" und einem "Nachzug zu Ausländern". Verweigert die Stadt Hamburg den Ehegattennachzug, sind wir Ihnen gerne behilflich. Naturgemäß unterfällt die Frage des Ehegattennachzugs ebenfalls der Bezeichnung Rechtsanwalt Ausländerrecht Hamburg.

Kindernachzug

Auch für Kinder von Ausländern sieht das Ausländerrecht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, in die Bundesrepublik Deutschland nachzuziehen. Der im Ausländerrecht tätige Anwalt weist dabei darauf hin, dass das Kind minderjährig und ledig sein muss. Vor allem sollte an die Altersgrenze von 16 Jahren gedacht werden, da in diesem Falle ein Nachzug unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist. Zu den Voraussetzungen eines Nachzugs von Kindern, die über 16 Jahre alt sind, beraten wir Sie gerne.

Passpflicht im Ausländerrecht

Oftmals fordert die Ausländerbehörde dazu auf, dass der Ausländer seinen Nationalpass vorlegt. Für den Fall, dass dem nicht fristgerecht nachgekommen wird, droht die Behörde ausländerrechtliche Konsequenzen an. Die Behörde verkennt hier allerdings häufig, dass die Mitwirkungspflichten des Ausländers zur Erlangung eines Passes unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehen. Hierauf muss der Anwalt die Behörde häufig hinweisen.  Die Passpflicht ist übrigens unabhängig von den ausweisrechtlichen Pflichten des § 48 AufenthG. Aus der Bezeichnung Anwalt Ausländerrecht Hamburg kann unschwer entnommen werden, dass wir auch bei dieser Problematik beratend tätig sind.

Asylantrag in Hamburg

Das Asylrecht gehört zwar nicht zum klassischen Ausländerrecht; die Bezeichnung Anwalt Ausländerrecht Hamburg heißt für uns aber auch, dass wir zum Thema Asylrecht beraten. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht, § 16a Abs. 1 GG. Soweit der Grundsatz. Dieser wird jedoch in Absatz 2 gleich wieder eigeschränkt, wonach derjenige, der aus einem sicheren Drittland einreist, kein Asylrecht genießt. Sichere Drittländer sind alle Nachbarländer der Bundesrepublik Deutschland. Asylbewerber müssen sich zunächst bei der zuständigen Erstaufnahme - Einrichtung in Hamburg melden, um sich dort erfassen zu lassen. In der Folge wird dann der Asylantrag gestellt, der durch den Anwalt begleitet werden kann.

Anhörung im Asylverfahren

Die in § 25 AsylVfG vorgesehene Anhörung findet beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge statt. Für Asylbewerber in Hamburg unterhält das Bundesamt in Hamburg eine Außenstelle. Die Anhörung dient dazu, festzustellen, ob sich der Asylbewerber tatsächlich auf das Asylrecht berufen kann. Hierzu muss er persönlich die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. In diesem Zusammenhang muss auch über den Reiseweg Auskunft gegeben werden, was gerade wegen der "Drittstaatenregelung" für das Bundesministerium von besonderer Relevanz ist. Die Beratung zu diesem Thema unterfällt ebenfalls der Bezeichnung Anwalt Ausländerrecht Hamburg.

Asylanerkennung

Nach der Anhörung ergeht irgendwann die Entscheidung über den Antrag. Sind Sie bereits durch einen Anwalt vertreten, so wird die Entscheidung dem Anwalt zugestellt. Der Bescheid enthält eine detaillierte Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Im besten Fall wird der Asylantrag anerkannt. Ist dies nicht so, kann gegen die Entscheidung gerichtlich vorgegangen werden. Die einzuhaltenden Fristen sind jedoch äußerst kurz bemessen, so dass sofort ein Anwalt, der im Ausländerrecht und Asylrecht tätig ist, eingeschaltet werden sollte.

Flüchtlingsanerkennung

In vielen Fällen wird der Asylantrag abgelehnt, aber der Flüchtlingsstatus des § 60 AufenthG zugesprochen. Sowohl für den Anwalt als auch für den Mandanten ist dies ein beachtlicher Teilerfolg. Ob es sich lohnt, gegen die nicht gewährte Anerkennung als Asylberechtigter zu klagen, ist eine Frage des Einzelfalls. Auch diese Prüfung unterfällt der Bezeichnung Anwalt Ausländerrecht Hamburg.

Folgeantrag

Wenn der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Wichtig ist jedoch, dass ein weiteres Asylverfahren nur dann durchgeführt wird, wenn der Asylbewerber ohne grobes Verschulden nicht dazu in der Lage war, den Wiederaufnahmegrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Dies muss der Anwalt im jeweiligen Einzelfall prüfen. 

Einbürgerung in Hamburg

Durch das Zuwanderungsgesetz hat es diverse Erleichterungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gegeben. Hamburg hat sogar eine eigene Kampagne gestartet. Die Bezeichnung Rechtsanwalt Ausländerrecht Hamburg heißt für uns, dass wir unsere Mandantem auch zum Thema Einbürgerung beraten. Mit Einbürgerungen hat es der im Ausländerrecht tätige Anwalt häufig zu tun. Wenn alle Voraussetzungen - mit Ausnahme der Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit - vorliegen, erhält der Ausländer die Einbürgerungszusicherung. Weist er später den Verlust der alten Staatsangehörigkeit nach, wird ihm die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Erst dann ist die Einbürgerung abgeschlossen. Auch im Einbürgerungsverfahren sind wir - der Bezeichnung Anwalt Ausländerrecht Hamburg entsprechend - ihr Ansprechpartner.

Einbürgerungstest

Für die Einbürgerung sieht das Ausländerrecht die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest vor. Dieser besteht derzeit aus 33 Fragen. Mit dem Zertifikat weist der Ausländer nach, dass er über entsprechende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügt. Der Test steht bei diversen Anbietern zum Download zur Verfügung, so dass man sich sehr gezielt auf die Prüfung vorbereiten kann.

Sprachtest

Auch die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest ist für die Einbürgerung in der Regel vorgeschrieben. Es müssen mindestens Sprachkenntnisse der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Für Zuwanderer gibt es den "Deutschtest für Zuwanderer" (DTZ). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Sprachtest aber auch verzichtet werden. Sprachtests gibt es aber auch im "normalen" Ausländerrecht.

Integrationskurs

Durch die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs kann der für die Einbürgerung erforderliche Zeitraum von 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts auf 7 Jahre verkürzt werden. Ziel des Kurses ist die Förderung der Integration von Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings hat nicht jeder Ausländer einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Bei Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind wir Ihnen - die Bezeichnung Anwalt Ausländerrecht Hamburg lässt es bereits erahnen - gerne behilflich.

Gesicherter Lebensunterhalt

Das Staatsangehörigkeitsrecht verlangt, dass der Einbürgerungsbewerber imstande ist, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu bestreiten. Hierzu sind feste und regelmäßige Einkünfte erforderlich. Die Ausländerbehörden arbeiten hier - auch in Hamburg - mit entsprechenden Regelsätzen.

Obwohl wir - wie es der Begriff Anwalt Ausländerrecht Hamburg zum Ausdruck bringt - vorwiegend in Hamburg tätig sind, vertreten wir auch im Umland.



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